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Außerordentliche Kündigung durch Arbeitnehmer: § 626 BGB

Eine außerordentliche fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer ist die Notbremse des Arbeitsrechts. Wer sie zieht, beendet das Arbeitsverhältnis sofort — ohne die Frist nach § 622 BGB. Genau deshalb hat § 626 BGB enge Voraussetzungen geschaffen: ein wichtiger Grund, in der Regel eine vorherige Abmahnung, eine harte Zwei-Wochen-Frist. Wer den Schritt falsch geht, riskiert Schadensersatzforderungen. Dieser Beitrag erklärt die Vorschrift. Er ist ausdrücklich keine Rechtsberatung — gehen Sie diesen Weg nicht ohne Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Gewerkschaft.

· 5 Min. Lesezeit

Der "wichtige Grund" nach § 626 Abs. 1 BGB

Eine außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus: Tatsachen, aufgrund derer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Frist unzumutbar ist. Die Hürde ist hoch — das übliche "Mir reicht es" reicht nicht.

Typische Fallgruppen, die die Rechtsprechung anerkennt, sind mehrmonatige Nichtzahlung oder erhebliche Verzögerungen des Lohns, schwere Verletzungen der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber, sexuelle Belästigung, ernsthafte und konkrete Gefahren für Gesundheit oder Leib, sowie systematische und beweisbare Mobbing-Konstellationen.

Maßstab ist immer der Einzelfall: das Bundesarbeitsgericht prüft, ob ein verständiger Arbeitnehmer in dieser Lage zumutbar weiterarbeiten könnte. Subjektive Unzufriedenheit, ein schlechtes Betriebsklima oder ein unfreundlicher Vorgesetzter genügen nicht.

Die Zwei-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB

Sobald Sie von dem Grund Kenntnis haben, läuft eine Ausschlussfrist von zwei Wochen. Erklären Sie die außerordentliche Kündigung später, ist sie unwirksam — und zwar selbst dann, wenn der Grund objektiv schwerwiegend war.

Die Frist beginnt mit positiver Kenntnis der Tatsachen, nicht erst mit rechtlicher Bewertung. Wer also seit Monaten keinen Lohn bekommt, kann nicht erst nach Monaten "fristlos" kündigen — die Frist ist verstrichen.

Das macht die außerordentliche Kündigung zeitlich anspruchsvoll: Beweissicherung, Beratung und Schreiben müssen innerhalb von zwei Wochen erledigt sein. Suchen Sie sofort fachkundigen Rat, sobald der Grund eintritt.

Abmahnung — meistens erforderlich

Die Rechtsprechung verlangt vor einer außerordentlichen Kündigung in der Regel eine vorherige Abmahnung. Sinn der Abmahnung: dem Arbeitgeber wird Gelegenheit gegeben, das beanstandete Verhalten abzustellen.

Ausnahmen erkennen die Gerichte nur in besonders schweren Fällen an — etwa bei strafbarem Verhalten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer oder bei einem so gravierenden Vertrauensbruch, dass eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall.

Praktisch heißt das: eine schriftliche, klar formulierte Abmahnung mit Fristsetzung sollte regelmäßig vorausgehen. Das Beweismaterial — etwa nicht gezahlte Gehaltsabrechnungen, dokumentierte Vorfälle — wird parallel gesammelt.

Form und Risiken

Auch die außerordentliche Kündigung unterliegt der Schriftform nach § 623 BGB: eigenhändig mit Tinte unterschrieben, im Original übergeben. E-Mail, Fax oder Messenger machen die Erklärung unwirksam — egal, wie schwer der wichtige Grund wog.

Wer außerordentlich kündigt, ohne dass die Voraussetzungen erfüllt sind, läuft in mehrere Risiken: der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis als ordentlich gekündigt umgedeutet werten (mit längerer Frist), Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB verlangen, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis wird komplizierter. Lassen Sie den Schritt vor der Erklärung von einer Fachperson prüfen.

Eine außerordentliche Kündigung verändert auch die Lage beim Arbeitslosengeld. Lag objektiv ein wichtiger Grund vor, wird die Bundesagentur für Arbeit in der Regel keine Sperrzeit nach § 159 SGB III verhängen. Lag kein wichtiger Grund vor, droht — wie bei jeder Eigenkündigung — eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Klärung mit der Arbeitsagentur ist daher ebenfalls Teil der Vorbereitung.

  • Schriftform nach § 623 BGB ist auch hier zwingend.
  • Beweise dokumentieren (Gehaltsabrechnungen, Atteste, Zeugen).
  • Vor Erklärung: Fachanwalt oder Gewerkschaft konsultieren.
  • Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de) zur Sperrzeit-Frage konsultieren.

Wann eine ordentliche Kündigung der bessere Weg ist

Auch wenn die Situation belastend ist: eine ordentliche Eigenkündigung mit der Frist nach § 622 BGB ist oft sicherer. Sie spart das Risiko, dass die außerordentliche Erklärung scheitert, sie wahrt das Arbeitsverhältnis bis zum geordneten Ende, sie macht Übergabe und Arbeitszeugnis kalkulierbarer.

Eine Alternative ist der Aufhebungsvertrag: einvernehmliche Beendigung mit eventueller Abfindung, ohne Gerichtsrisiko. Auch hier gilt es, vorab mit der Arbeitsagentur die Sperrzeit-Frage zu klären und einen Fachanwalt einzubeziehen.

Diese Wege beenden das Verhältnis sauber. Die außerordentliche Kündigung bleibt das Werkzeug für die wirklich schwere Lage — und nur, wenn sie professionell vorbereitet wird.

Häufige Fragen

Was zählt als "wichtiger Grund"?

Tatsachen, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der ordentlichen Frist unzumutbar machen. Typisch: mehrmonatiger Lohnausfall, Belästigung, konkrete Gesundheitsgefahr. Subjektiver Unmut reicht nicht. Maßstab ist immer der konkrete Einzelfall — Fachanwalt zwingend einbeziehen.

Wann beginnt die Zwei-Wochen-Frist?

Mit positiver Kenntnis der Tatsachen, die den wichtigen Grund begründen. Nicht erst mit rechtlicher Einschätzung. Das macht die außerordentliche Kündigung zeitkritisch.

Muss ich vorher abmahnen?

In der Regel ja. Nur bei besonders schweren Vertrauensbrüchen oder strafbarem Verhalten des Arbeitgebers kann die Abmahnung entbehrlich sein. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist eine Einzelfallentscheidung und gehört in fachkundige Hände.

Kann ich das selbst entscheiden?

Nein — wir raten ausdrücklich davon ab. Die rechtlichen, finanziellen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen sind erheblich. Wenden Sie sich vor jeder außerordentlichen Kündigung an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, an Ihre Gewerkschaft oder an die Rechtsschutzversicherung. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Standard-Eigenkündigung benötigt?

Für die ordentliche Eigenkündigung nach § 622 BGB stellen wir eine DIN-5008-Vorlage bereit. Zum Ausdrucken und eigenhändig unterschreiben. Für außerordentliche Fälle wenden Sie sich bitte zuerst an einen Fachanwalt.